Anzeigen:
§ 720a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schuldner, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wenn der Gläubiger nicht zuvor die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
§ 720a ZPO → Sicherungsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Sicherungsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil durchgeführt werden kann.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de