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§ 597 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Abweisung der Klage, wenn der geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet erscheint.
Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
§ 597 ZPO → Klageabweisung
Regelt die Abweisung einer Klage im Urkundenprozess, wenn der Anspruch unbegründet ist oder der Prozess unstatthaft geführt wird.
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