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§ 596 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Kläger, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom Urkundenprozess abzustehen, sodass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortgesetzt wird, ohne dass die Einwilligung des Beklagten erforderlich ist.
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
ZPO, Buch 5 → Urkunden- und Wechselprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die auf Urkunden oder Wechseln beruhen, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen solche Prozesse geführt werden können, und der speziellen Beweismittel, die zulässig sind.
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