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Die Abgabe einer Entscheidung zur Postabfertigungsstelle geht der Zustellung zeitlich voraus. Da nach Abgabe zur Postabfertigungsstelle die Entscheidung dem Einflußbereich der entscheidenden Stelle entzogen ist, werden daran Rechtsfolgen geknüpft, die sonst erst mit Wirksamwerden der Entscheidung eintreten.
Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Entscheidung zur Postabfertigungsstelle:
Die Abgabe zur Postabfertigungsstelle nimmt aber die Zustellung, also das Wirksamwerden der Entscheidung, nicht vorweg. Ein nach Abgabe zur Postabfertigungsstelle aber vor Zustellung eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.
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