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verfahrensrecht:abgabe_zur_postabfertigungsstelle

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Abgabe zur Postabfertigungsstelle

Die Abgabe einer Entscheidung zur Postabfertigungsstelle geht der Zustellung zeitlich voraus. Da nach Abgabe zur Postabfertigungsstelle die Entscheidung dem Einflußbereich der entscheidenden Stelle entzogen ist, werden daran Rechtsfolgen geknüpft, die sonst erst mit Wirksamwerden der Entscheidung eintreten.

Ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Entscheidung zur Postabfertigungsstelle:

  • braucht neues, selbst entscheidungserhebliches Vorbringen nicht mehr berücksichtigt werden;1) und
  • tritt die Bindung der entscheidenden Stelle (sog. Innenbindung) an die Entscheidung ein. (:?: stimmt das?)

Die Abgabe zur Postabfertigungsstelle nimmt aber die Zustellung, also das Wirksamwerden der Entscheidung, nicht vorweg. Ein nach Abgabe zur Postabfertigungsstelle aber vor Zustellung eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig.

1)
BGH, Beschluss vom 12.12.1996 - I ZB 8/96 - Ceco m.w.N.
verfahrensrecht/abgabe_zur_postabfertigungsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1