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verfahrensrecht:abgabe_des_verfahrens_am_selben_gericht

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Abgabe des Verfahrens am selben Gericht

§ 698 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens sinngemäß gelten, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

§ 698 ZPO

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 7 → Mahnverfahren
Regelt die Durchführung von Mahnverfahren, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen, die speziell für diese Art von Verfahren gelten.

verfahrensrecht/abgabe_des_verfahrens_am_selben_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:38 von 127.0.0.1