Anzeigen:
→ Wiederholungsgefahr (Privatrecht)
→ strafbewehrte Unterlassungserklärung (Privatrecht)
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.1) Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.2)
Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.3)
→ Wiederholungsgefahr (Privatrecht)
§ 97 (1) S. 1 UrhG → Unterlassungsanspruch
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de