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urheberrecht:wiedergabe_von_werken_an_elektronischen_leseplaetzen_in_oeffentlichen_bibliotheken_museen_und_archiven

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Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

Aufgehoben durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG) vom 01.09.2017 (BGBl. I S. 3346) mit Wirkung vom 01.03.2018
§ 52b (1) UrhG

Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Die Bestimmung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, „für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten“ und die sich in den Sammlungen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG genannten Einrichtungen (das sind öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen) befinden, und zwar durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen.1)

Gemäß § 52b Satz 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte Werke aus dem Bestand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Museen oder Archive, die keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgen, ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen, soweit dem keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen. Dabei dürfen nach § 52b Satz 2 UrhG grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplät-zen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst.2)

Die Regelung des § 52b UrhG setzt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlinienkonform auszulegen.3)

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in Art. 2 und 3 vorgesehenen Rechte (also das Vervielfältigungsrecht sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände) für die Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen vorsehen, für die keine Regelungen über Verkauf und Lizenzen gelten und die sich in den Sammlungen der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG genannten Einrichtungen (das sind öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen oder Museen oder Archive, die keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen) befinden, und zwar durch ihre Wiedergabe oder Zugänglichmachung für einzelne Mitglieder der Öffentlichkeit zu Zwecken der Forschung und privater Studien auf eigens hierfür eingerichteten Terminals in den Räumlichkeiten der genannten Einrichtungen.4)

Vertragliche Regelungen im Sinne von § 52b Satz 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten.5)

Soweit es nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a Abs. 3 UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig.6)

An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b Satz 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können.7)

An elektronischen Leseplätzen nach § 52b Satz 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden.8)

Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern.9)

siehe auch

1) , 5) , 6) , 7) , 8) , 9)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze II
2) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 20. September 2012 - I ZR 69/11 - Elektronische Leseplätze
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