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Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
§ 2 Abs. 1 UrhG → Geschützte Werke
Die Beantwortung der Frage, ob einem Erzeugnis Kunstwerkeigenschaft zukommt und ob es insbesondere einen ausreichenden Grad eigenschöpferischer Kraft offenbart, ist im wesentlichen Sache des Tatrichters.1)
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