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urheberrecht:werbung_fuer_die_ausstellung_und_den_oeffentlichen_verkauf_von_werken

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Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken

§ 58 UrhG

Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter zur Werbung, soweit dies zur Förderung der Veranstaltung erforderlich ist.

siehe auch

urheberrecht/werbung_fuer_die_ausstellung_und_den_oeffentlichen_verkauf_von_werken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1