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urheberrecht:weitere_anwendung_anderer_rechtsvorschriften

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Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften

Artikel 8 der Richtlinie 2009/24/EG stellt klar, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie anderen Rechtsvorschriften, wie Patentrechten, Warenzeichen und Geschäftsgeheimnissen, nicht entgegenstehen. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu bestimmten Artikeln der Richtlinie stehen, sind unwirksam.

Artikel 8 Richtlinie 2009/24/EG

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen sonstigen Rechtsvorschriften, so für Patentrechte, Warenzeichen, unlauteres Wettbewerbsverhalten, Geschäftsgeheimnisse und den Schutz von Halbleiterprodukten, sowie dem Vertragsrecht nicht entgegen. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 6 oder zu den Ausnahmen nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 stehen, sind unwirksam.

siehe auch

Richtlinie 2009/24/EG, Kapitel 3 → Schutzmaßnahmen und weitere Bestimmungen
Dieses Kapitel beschreibt die Maßnahmen gegen unerlaubte Kopien und Mittel zur Umgehung von Schutzmechanismen sowie die Anwendung anderer Rechtsvorschriften.

urheberrecht/weitere_anwendung_anderer_rechtsvorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 11:41 von mfreund