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Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 [§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers] kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
§ 32a (1) UrhG → Weitere Beteiligung des Urhebers
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