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urheberrecht:vervielfaeltigung_und_oeffentliche_wiedergabe_in_geschaeftsbetrieben

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Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)

§ 56 (1) UrhG

In Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder instand gesetzt werden, ist die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträger sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachungen von Werken zulässig, soweit dies notwendig ist, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder instand zu setzen.

§ 56 (2) UrhG

Nach Absatz 1 hergestellte Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen.

siehe auch

urheberrecht/vervielfaeltigung_und_oeffentliche_wiedergabe_in_geschaeftsbetrieben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1