Anzeigen:
→ Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht → Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht
Bei den Regelungen des Berechtigungsvertrags handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Verteilungsplan ist Bestandteil des Berechtigungsvertrags (§ 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrags). Die Bestimmungen des Verteilungsplans einschließlich seiner Ausführungsbestimmungen sind daher ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen.1)
Die Bestimmungen des Verteilungsplans unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Diese Vorschriften sind unabhängig davon auf Regelungen des Berechtigungsvertrags und auf den Verteilungsplan nebst Ausführungsbestimmungen anzuwenden, ob alle Wahrnehmungsberechtigten Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.2)
Die in Abschnitt XIII Buchst. A Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan der GEMA für das Aufführungs- und Senderecht in der am 23./24. Juni 2009 beschlossenen Fassung (A-VPA 2010) getroffene Bestimmung zur Nettoeinzelverrechnung für Werkaufführungen, die ohne eine allgemeine Marktnachfrage stattfinden, verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.3)
Sieht der Verteilungsplan der GEMA im Bereich „U-Musik“ im Grundsatz die Kollektivverrechnung vor und greift eine Klausel über die Einzelverrechnung nicht ein, weil sie unwirksam ist, sind die Einnahmen nach der Kollektivver-rechnung zu ermitteln. Der GEMA steht in diesem Fall kein Leistungsbe-stimmungsrecht nach § 315 BGB zu.4)
→ GEMA
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de