Anzeigen:
Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. 2Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
§ 17 (1) UrhG → Verbreitungsrecht
§ 17 (2) UrhG → Erschöpfung des ausschliesslichen Verbreitungsrechts
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de