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urheberrecht:verbot_der_umarbeitung_eines_computerprogramms

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Verbot der Umarbeitung eines Computerprogramms

§ 69c (1) Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

siehe auch

urheberrecht/verbot_der_umarbeitung_eines_computerprogramms.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1