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Handelt es sich um
1. die Verfilmung eines Werkes,
2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.
Eine Einwilligung hat grundsätzlich in Zusammenhang mit der Einräumung eines entsprechenden Nutzungsrechts zu erfolgen. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre unter Berücksichtigung der Besonderheiten der urheerrechtlichen Zweckübertragungslehre.1)
§ 23 (1) UrhG → Bearbeitungen und Umgestaltungen
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