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urheberrecht:urheberrechtsverletzung

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Urheberrechtsverletzung

Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht (Urheberrechtsverletzung) ist die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die Zustimmung des Rechteinhabers. Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden [§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG → Unterlassungsanspruch].1)

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet (→ Täterhaftung) derjenige, der die Merkmale eines Verletzungstatbestands selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt.2)

Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.3) Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.4)

Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein [→ Konkludente Einwilligung in Nutzungshandlungen].

siehe auch

UrhG > Urheberrechtsgesetz
Schützt die Rechte von Urhebern an ihren geistigen Schöpfungen, wie literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, und regelt die Nutzung und Verwertung dieser Werke sowie die Rechte der Urheber und anderer Rechteinhaber.

Urheberrecht
Exklusives Recht eines Schöpfers, seine geistigen Werke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten, sowie darüber zu entscheiden, wie und durch wen das Werk verwendet wird.

1)
BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II
2)
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11 - Kinderhochstühle im Internet II; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens
3)
BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe, mwN
4)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - Restwertbörse II; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, mwN
urheberrecht/urheberrechtsverletzung.1726824265.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 09:24 von mfreund