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urheberrecht:urheberrechtlicher_schutz_einer_literarischen_figur

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Urheberrechtlicher Schutz einer literarischen Figur

Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.1)

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei Werken der Literatur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG nicht nur die konkrete Textfassung oder die unmittelbare Formgebung eines Gedankens urheberrechtlich schutzfähig ist. Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Charakteristik und Rollenverteilung der handelnden Personen, der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie„ des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz.2)

Neben der Fabel, dem Handlungs- und Beziehungsgeflecht der Charaktere eines Romans, können auch einzelne Charaktere des Sprachwerks selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Für bildliche Darstellungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ist ein solcher isolierter Figurenschutz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits anerkannt. Dieser beschränkt sich nicht auf die konkreten zeichnerischen Darstellungen in verschiedenen Körperhaltungen mit der jeweils gleichbleibenden und der das Äußere in schöpferischer Weise prägenden Elemente. Schutz genießen auch die allen Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Charaktere als solche, wenn diese sich durch eine unverwechselbare Kombination äußerer Merkmale, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltenswei-sen auszeichnen, somit zu besonders ausgeprägten Persönlichkeiten geformt sind und in den Geschichten jeweils in einer bestimmten charakteristischen Weise auftreten.3)

Diese Grundsätze gelten für in Sprachwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschaffene Personen gleichermaßen.4)

Freie Benutzung einer literarischen Figur

Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.5)

Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.6)

siehe auch

§ 2 (1) Nr. 1 UrhG → Sprachwerke

1) , 5) , 6)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm
2)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 279 - Laras Tochter, mwN; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85
3)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. März 1993 I ZR 263/91, BGHZ 122, 53, 56 f. Alcolix; Urteil vom 11. März 1993 I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 192 - Asterix-Persiflagen; Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur
4)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; m.V.a. Axel Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 2 UrhG Rn. 102; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 2 Rn. 85 aE; aA wohl Erdmann, WRP 2002, 1329, 1334
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