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urheberrecht:urheber_in_arbeits-_und_dienstverhaeltnissen

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Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 69b UrhG)

§ 69b (1) UrhG

Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 69b (2) UrhG

Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/urheber_in_arbeits-_und_dienstverhaeltnissen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1