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urheberrecht:unzulaessiges_anbringen_der_urheberbezeichnung

finanzcheck24.de

Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG)

§ 107 (1) UrhG

Wer

  1. auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
  2. auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 107 (2) UrhG

Der Versuch ist strafbar.

siehe auch

urheberrecht/unzulaessiges_anbringen_der_urheberbezeichnung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1