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Übersetzungen von literarischen Werken oder auch Comics stellen, persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen.1)
→ Angemessene Vergütung eines Übersetzers von belletristischen Werken und von Sachbüchern
Unberührt bleiben die Rechte des Urhebers einer Übersetzung, die vor dem 1. Januar 1902 erlaubterweise ohne Zustimmung des Urhebers des übersetzten Werkes erschienen ist.
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