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urheberrecht:uebergangsregelung_bei_umsetzung_der_richtlinie_96_9_eg

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Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)

§ 137g (1) UrhG

23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.

§ 137g (2) UrhG

Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1997 hergestellt worden sind. Die Schutzfrist beginnt in diesen Fällen am 1. Januar 1998.

§ 137g (3) UrhG

Die §§ 55a und 87e sind nicht auf Verträge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind.

siehe auch

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