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urheberrecht:uebergangsregelung_aus_anlass_der_umsetzung_der_richtlinie_eu_2019_789

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Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789

§ 137p (1) UrhG

§ 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.

§ 137p (2) UrhG

§ 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.

§ 137p (3) UrhG

§ 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/uebergangsregelung_aus_anlass_der_umsetzung_der_richtlinie_eu_2019_789.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1