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urheberrecht:schutz_des_filmherstellers2

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Schutz des Filmherstellers (§ 128 UrhG)

§ 128 (1) UrhG

Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden.

§ 128 (2) UrhG

Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend.

siehe auch

urheberrecht/schutz_des_filmherstellers2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1