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urheberrecht:richtlinie_2014_26_eu

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Richtlinie 2014/26/EU

Die Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt wird auch als Verwertungsgesellschaften-Richtlinie bezeichnet. Ihr Ziel ist es, die Funktionsweise der Verwertungsgesellschaften in der Europäischen Union zu verbessern und die Lizenzierung von Urheberrechten für die Online-Nutzung von Musikwerken zu vereinfachen.

Art. 16 Richtlinie 2014/26/EU

Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/26/EU, dessen Umsetzung § 34 Abs. 1 Satz 2 VGG dient, bedarf zwar der einheitlichen Auslegung in dem Sinne, dass die Angemessenheit insbesondere anhand des wirtschaftlichen Werts der Nutzung und mit Blick auf die insbesondere in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommenden Ziele des einschlägigen Unionsrechts zu ermitteln ist, jedoch ist die Festsetzung der Kriterien innerhalb der vom Unionsrecht gezogenen Grenzen den Mitgliedstaaten vorbehalten..1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 27/23 - Gesamtvertrag Kabelweitersendung; m.V.a. WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass
urheberrecht/richtlinie_2014_26_eu.txt · Zuletzt geändert: 2024/08/06 09:24 von mfreund