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urheberrecht:rechtsgeschaefte_ueber_das_urheberrecht

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Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht (§ 29 UrhG)

§ 29 (1) UrhG

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.

§ 29 (2) UrhG

Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte.

siehe auch

urheberrecht/rechtsgeschaefte_ueber_das_urheberrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1