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Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 94 UrhG → Schutz des Filmherstellers
Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.
Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.
Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Nach § 91 UrhG erwirbt der Filmhersteller die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder (Satz 1); dem Lichtbildner stehen insoweit keine Rechte zu (Satz 2).
Nach einer Ansicht erwirbt der Filmhersteller mit dem Recht zur filmischen Verwertung der bei Herstellung des Filmwerkes entstandenen Lichtbilder nach § 91 UrhG lediglich das Recht, die Lichtbilder insoweit zu verwerten, als er diese zur Auswertung des Filmwerkes benötigt. Danach ist eine Verwertung der Lichtbilder jedenfalls im Rahmen der Vervielfältigung oder Verbreitung, der öffentlichen Vorführung oder Zugänglichmachung oder der Funksendung des Filmwerkes gestattet.1)
Darüber hinaus ist nach dieser Auffassung grundsätzlich eine Verwertung der Lichtbilder zur Werbung für das Filmwerk zulässig, wobei allerdings unterschiedliche Ansichten darüber bestehen, ob dem Filmhersteller nur die filmische Werbung erlaubt ist 2) oder auch die Werbung in anderen Medien - wie etwa mit Filmbildern auf Plakaten, in Zeitungen und Zeitschriften oder im Internet.3)
Nach einer weitergehenden Ansicht erfasst § 91 UrhG jede Verwertung der Lichtbilder in filmischer Form. Danach sollen dem Filmhersteller auch das Abklammern von Einzelbildern (sogenannte Klammerteilauswertung) und die isolierte Nutzung der Lichtbilder in anderen Filmen oder filmischen Medien gestattet sein.4)
Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder ist jedenfalls dann keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden.5)
Das Einstellen von Einzelbildern aus verschiedenen Filmen in ein Online-Archiv kann nicht als filmische Verwertung angesehen werden. Anderenfalls wäre jegliche Nutzung von Lichtbildern aus Filmwerken als filmische Verwertung einzustufen und hätte die Beschränkung des Rechtserwerbs des Filmherstellers auf die Rechte zur filmischen Verwertung keine Bedeutung.6)
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