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§ 85 (1) UrhG → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers
→ Sampling
Das Vervielfältigungsrecht ist gemäß § 16 Abs. 1 UrhG das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werks herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Eine Vervielfältigung ist gemäß § 16 Abs. 2 UrhG auch die Übertragung des Werks auf Vorrichtungen zur wiederholten Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werks auf einem Bild- oder Ton träger oder um die Übertragung des Werks von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.1)
§ 85 Abs. 1 UrhG dient dem Schutz der organisatorisch-, technisch- und wirtschaftlich aufwändigen unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers, die akustischen künstlerischen Leistungen erstmals vermarktungsfähig auf einen Tonträger aufzunehmen.2)
§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG [→ Vervielfältigungsrecht der Urheberrechtsrichtlinie] und Art. 9 der Richtlinie 2006/115/EG [→ Vermiet- und Verleih-Richtlinie] und ist daher richtlinienkonform auszulegen.3)
Das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG kann durch das Recht zur freien Benutzung nach dem mit Blick auf die Richtlinie 2001/29/EG richtlinienkonform auszulegenden § 24 Abs. 1 UrhG [→ Freie Benutzung] nur eingeschränkt werden, sofern die Voraussetzungen einer der in Art. 5 dieser Richtlinie in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen erfüllt sind.4)
Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG [→ Ausnahmen und Beschränkungen] vorgesehenen Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht.5)
Der in den Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG vorgesehene Inhalt der Verwertungsrechte determiniert auch die im Falle ihrer Verletzung zu untersagenden Handlungsmodalitäten. Ist allein das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG vorgesehene Vervielfältigungsrecht verletzt, das dem Inhaber die Handlungsmodalitäten der unmittelbaren oder mittelbaren, vorübergehenden oder dauerhaften, auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise erfolgenden Vervielfältigung vorbehält, so darf dieser Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in den Bereich von Handlungsmodalitäten ausgedehnt werden, die anderen Verwertungsrechten (im Streitfall: dem Verbreitungsrecht gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) vorbehalten sind.6)
Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar.7)
Es liegt auf der Hand, dass in diese Leistung des Tonträgerherstellers im Sinne einer Verwertung eingegriffen wird, wenn die Öffentlichkeit gegen Zahlung vergleichsweise niedriger Beiträge jederzeit und beliebig oft auf den Inhalt des Tonträgers zugreifen kann und dementsprechend auf dessen Vervielfältigung nicht mehr angewiesen ist. Dementsprechend soll sich das Recht der Zugänglichmachung nach der Begründung im Regierungsentwurf vom 31.Juli 2002 in erster Linie auf die Verwertung von Tonträgern im Rahmen von sogenannten Abrufdiensten (On-demand-Angebote) als einer besonders intensiven Art der Nutzung beziehen.8)
Das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten „Peer-to-Peer“-Netzwerken [→ Tauschbörsen] im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist.9)
Nach § 96 Abs. 1 UrhG [→ Verwertungsverbot] dürfen rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.10)
§ 85 (1) UrhG → Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers
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