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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:praesentation_eines_produkts_auf_einer_messe

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Präsentation eines Produkts auf einer Messe

Allein aus der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland folgt nicht ohne weiteres, dass der Aussteller das Produkt damit gezielt bewirbt, um die Messebesucher zu dessen (späteren) Erwerb im Inland anzuregen. Von einer solchen gezielten Werbung ist nicht auszugehen, wenn der Aussteller die Messebesucher deutlich darauf hinweist, dass sie das ausgestellte Produkt nicht erwerben oder bestellen können, weil er sich Änderungen des Produkts vorbehält. Auch wenn das ausgestellte Produkt in den Schutzbereich eines urheberrechtlich geschützten Werkes eingreift, verletzt der Aussteller in einem solchen Fall durch die Präsentation des Produkts nicht das Verbreitungsrecht des Urhebers dieses Werkes und begründet dadurch auch keine entsprechende Erstbegehungsgefahr.1)

Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass die Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland die Besucher stets zum Erwerb dieses Produkts im Inland anregen soll2). So wird es regelmäßig bereits an einer gezielten Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses fehlen, wenn nicht ein vertriebsfertiges Produkt, sondern lediglich ein Prototyp oder eine Designstudie ausgestellt wird, um die Reaktionen des Marktes auf ein erst im Planungszustand befindliches Produkt zu testen3). Ferner ist in der Präsentation eines Produkts auf einer internationalen Messe nicht ohne weiteres eine gezielte Werbung für den Erwerb des ausgestellten Erzeugnisses im Inland zu sehen. Für international ausgerichtete Fachmessen ist es charakteristisch, dass sich dort Aussteller aus verschiedenen Staaten an in- und ausländische Interessenten wenden. Bei internationalen Messen geht es mithin gerade auch um die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen zwischen ausländischen Parteien ohne Inlandsbezug4). Weiter ist zu berücksichtigen, dass produktspezifische Besonderheiten - wie etwa eine besondere Gestaltungsnähe zu im Inland vertriebenen Konkurrenzprodukten oder andere rechtliche Risiken - einen Hersteller zu einer unterschiedlichen Vertriebsstrategie veranlassen können5). Sie können ihn beispielsweise dazu bewegen, das Produkt lediglich im Ausland oder im Inland nur mit einem größeren Gestaltungsabstand zu den Konkurrenzprodukten zu vertreiben. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe im Inland rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Annahme, der Aussteller bewerbe das ausgestellte Produkt damit gezielt, um die Messebesucher zu seinem späteren Erwerb im Inland anzuregen.6)

Ob die Ausstellung eines Produkts auf einer Messe ein hinreichend konkreter Umstand für die Erwartung ist, der Aussteller werde das fragliche Produkt in naher Zukunft in Deutschland anbieten und vertreiben, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allein die Präsentation eines Erzeugnisses auf einer Messe reicht nicht in jedem Fall für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr aus.7)

Eine Erstbegehungsgefahr kann nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz begründet werden, wegen der Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland sei auch von einem bevorstehenden Anbieten oder Inverkehrbringen im Inland auszugehen. Diese Betrachtungsweise wird dem Umstand nicht gerecht, dass es verschiedene Formen von Messen und der Präsentation von Produkten auf Messen gibt.8)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 - Mart-Stam-Stuhl; Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 21 bis 24 = WRP 2015, 717 - Keksstangen
2)
vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen
3)
BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 22 - Keksstangen
4)
BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 24 - Keksstangen
5)
BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 29 - Keksstangen
6)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 - Mart-Stam-Stuhl
7)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 - Mart-Stam-Stuhl; für markenrechtliche Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05, GRUR 2010, 1103 1 bis 23 = WRP 2010, 1508 - Pralinenform II; für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 19 - Keksstangen
8)
BGH, Urteil vom 23. Februar 2017 - I ZR 92/16 - Mart-Stam-Stuhl; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 21 - Keksstangen
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