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urheberrecht:originale_von_werken2

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Originale von Werken (§ 116 UrhG)

§ 116 (1) UrhG

Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

§ 116 (2) UrhG

Der Einwilligung bedarf es nicht

  1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

siehe auch

urheberrecht/originale_von_werken2.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1