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urheberrecht:meldepflicht

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Meldepflicht (§ 54e UrhG)

§ 54e (1) UrhG

Wer Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.

§ 54e (2) UrhG

Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

siehe auch

urheberrecht/meldepflicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1