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Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung un- berechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 97a (1) UrhG → Abmahnung
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