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Im Urheberrecht hat der Senat die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen [§ 307 BGB → Inhaltskontrolle] über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte am Maßstab des § 31 Abs. 5 UrhG abgelehnt, weil es sich hierbei um eine Auslegungsregel zur Ermittlung der vertraglichen Hauptleistungspflichten für den Fall handelt, dass die Parteien diesen Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung nicht geregelt haben.1)
Auch § 11 Satz 2 UrhG, wonach das Urheberrecht der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks dient, führt nicht dazu, unmittelbare Preisabreden in Urheberrechtsformularverträgen über die vom Urheber geschuldete Gegenleistung der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen.2)
§ 307 BGB → Inhaltskontrolle
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