Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:inhaber_verwandter_schutzrechte

finanzcheck24.de

Inhaber verwandter Schutzrechte (§ 135 UrhG)

§ 135 (1) UrhG

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.<div class=„jnfussnote“ id=„BJNR012730965BJNE017500315_FNS“><h1>Fußnote</h1>

§ 135 (2) UrhG

§ 135: Mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Entscheidungssatzes BVerfGE v. 8.7.1971 I 1943 unvereinbar - 1 BvR 766/66 -

siehe auch

urheberrecht/inhaber_verwandter_schutzrechte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1