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urheberrecht:herstellen_einzelner_vervielfaeltigungsstuecke_zur_eigenen_unterrichtung_ueber_tagesfragen

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Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen

§ 53 (2) Satz 1 Nr. 3 UrhG

Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt.

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

§ 53 (2) Satz 3 UrhG

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

siehe auch

urheberrecht/herstellen_einzelner_vervielfaeltigungsstuecke_zur_eigenen_unterrichtung_ueber_tagesfragen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1