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Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.
Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Ein Abtretungsverbot ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des § 54h Abs. 1 UrhG a.F. verfolgt - ähnlich wie andere Bestimmun-gen, die eine Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit vorsehen - einen doppelten Zweck: Zum einen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die einzelnen Urheber kaum dazu imstande wären, ihre Vergütungsansprüche selbst durchzusetzen. Zum anderen soll vermieden werden, dass die Vergütungspflichtigen es mit einer unüberschaubaren Vielzahl von anspruchsberechtigten Urhebern zu tun haben.1)
Diesem Zweck ist bereits dadurch Genüge getan, dass die Ansprüche nicht von den Urhebern selbst geltend gemacht werden können. Er wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften sich einer Inkassostelle bedienen.2)
Die Verwertungsgesellschaften können die von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche daher auf von ihnen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Einziehung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaften, sondern lediglich Inkassogesellschaften sind.3)
Desgleichen steht es ihnen grundsätzlich frei, zur Geltendmachung dieser Ansprüche ein von ihnen unabhängiges Inkassounternehmen einzuschalten.4)
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