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urheberrecht:gesetzlich_erlaubte_nutzung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis

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Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

§ 60g (1) UrhG

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

§ 60g (2) UrhG

Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.

urheberrecht/gesetzlich_erlaubte_nutzung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/29 12:53 von mfreund