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Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflich-tigen Vervielfältigungsgeräten.1)
Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichti-gen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.2)
Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. setzt Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus.3)
Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß § 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.4)
Der Zweck der Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. besteht darin, die Urheber auch dort angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke zu beteiligen, wo diese durch Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG erlaubnisfrei genutzt werden können.5)
Es ist verfassungsrechtlich zulässig, den unmittelbar nur schwer zu erfassenden privaten Nutzer fremder Urheberleistung mittelbar dadurch zu belasten, dass die Hersteller der zur Fertigung privater Kopien erforderlichen Vervielfältigungsgeräte eine Vergütung zu zahlen haben, die sie ihrerseits auf die Verbraucher umlegen können.6)
§ 54 UrhG → Vergütungspflicht
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