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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:gegenstand_des_schutzes

finanzcheck24.de

Gegenstand des Schutzes (§ 69a UrhG)

§ 69a (1) UrhG

Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

§ 69a (2) UrhG

Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

§ 69a (3) UrhG

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

§ 69a (4) UrhG

Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 69a (5) UrhG

Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

siehe auch

urheberrecht/gegenstand_des_schutzes.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1