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§ 54f (3) UrhG regelt die Konsequenzen, wenn die Auskunftspflicht nicht oder unvollständig erfüllt wird.
Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
§ 54f UrhG → Auskunftspflicht
Regelt die Konsequenzen bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht.
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