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Für den nach §§ 95, 94 UrhG geschützten Filmträger, der das Filmwerk oder die Laufbilder enthält, ist diese Schrankenbestimmung gemäß § 94 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden; zu den zulässigen Zitaten gehören demnach Zitate aus Filmen, die auf einem Filmträger aufgenommen sind. Die Regelung ist darüber hinaus, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Filmwerke entsprechend anzuwenden; das zitierende Werk kann also ein Filmwerk sein.1)
§ 51 Satz 1 UrhG → Zitate
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