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urheberrecht:einwilligung_bei_eingriffen_in_urheberrechte [2024/09/20 08:52] – mfreund | urheberrecht:einwilligung_bei_eingriffen_in_urheberrechte [2024/09/20 09:09] (aktuell) – gelöscht mfreund | ||
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- | ====== Einwilligung bei Eingriffen in Urheberrechte ====== | ||
- | Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese begründet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie führt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtmäßig ist.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34 f.] - Vorschaubilder I; Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 17] = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II)) | ||
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- | Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden.((BGH, | ||
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- | Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab.((BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 28] - Vorschaubilder II)) Dabei ist maßgeblich, | ||
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- | Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der | ||
- | Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke nicht nur verbieten, sondern auch erlauben kann. Eine Zustimmung muss nicht ausdrücklich, | ||
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- | Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, | ||
- | 35; MünchKomm.BGB/ | ||
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- | Bei der Beurteilung, | ||
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- | Dass der Urheber seine Werke aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat, kann ein für die Bestimmung des Erklärungswerts des Verhaltens des Berechtigten relevanter Gesichtspunkt sein, ist aber für die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung nicht erforderlich.((BGH, | ||
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- | Inhalt und Reichweite einer Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.((BGH, | ||
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- | Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste.((BGH, | ||
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- | ===== siehe auch ===== | ||
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- | -> [[Urheberrechtsverletzung]] \\ | ||
- | Unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, |
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