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urheberrecht:einwilligung_bei_eingriffen_in_urheberrechte

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Einwilligung bei Eingriffen in Urheberrechte

Ein rechtswidriger Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Eingreifende über ein dingliches Nutzungsrecht oder eine schuldrechtliche Gestattung verfügt, die einen solchen Eingriff erlauben. Die Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs kann vielmehr auch aufgrund einer schlichten Einwilligung des Berechtigten ausgeschlossen sein. Diese begründet zwar weder ein dingliches Nutzungsrecht noch einen schuldrechtlichen Anspruch und auch kein sonstiges gegen den Willen des Berechtigten durchsetzbares Recht. Sie führt jedoch ebenso wie das dingliche Nutzungsrecht oder die schuldrechtliche Gestattung dazu, dass ein solcher Eingriff rechtmäßig ist.1)

Eine Einwilligung kann auch stillschweigend erklärt werden.2)

Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab.3) Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.4)

Diese Grundsätze stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Gemäß Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sehen die Mitgliedstaaten vor, dass der Urheber die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke nicht nur verbieten, sondern auch erlauben kann. Eine Zustimmung muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch implizit erfolgen.5)

Die eine Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung des Berechtigten in Beeinträchtigungen seiner rechtlich geschützten Position ist nicht auf besondere Fallkonstellationen beschränkt, sondern stellt ein allgemeines Rechtsprinzip dar.6)

Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten des Berechtigten aus der Sicht des Erklärungsempfängers als Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, ist vom objektiven Erklärungsinhalt auszugehen, der wiederum nach den allgemeinen Grundsätzen anhand aller relevanten Umstände des Falls zu ermitteln ist. Dabei ist insbesondere maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, und ob der Berechtigte dennoch sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.7)

Dass der Urheber seine Werke aktiv in besonderem Maße dem tatsächlichen Zugriff und Nutzungshandlungen Dritter ausgesetzt hat, kann ein für die Bestimmung des Erklärungswerts des Verhaltens des Berechtigten relevanter Gesichtspunkt sein, ist aber für die Annahme einer rechtfertigenden Einwilligung nicht erforderlich.8)

Inhalt und Reichweite einer Einwilligung sind durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.9)

Maßgeblich ist danach, wie das Verhalten des Rechtsinhabers aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position des Empfängers verstanden werden musste.10)

siehe auch

Urheberrechtsverletzung
Unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die Zustimmung des Rechteinhabers.

1)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 34 f.] - Vorschaubilder I; Urteil vom 19. Oktober 2011 - I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 17] = WRP 2012, 721 - Vorschaubilder II
2)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12] = WRP 2005, 120 mwN; Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I
3)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2012, 602 [juris Rn. 28] - Vorschaubilder II
4)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; zur konkludenten Einwilligung bei im Internet einschränkungslos eingestellten Inhalten vgl. BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I; BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 [juris Rn. 25 bis 27] = WRP 2014, 414 - Svenson u.a.; Urteil vom 16. November 2016 - C-301/15, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 36] = WRP 2017, 42 - Soulier und Doke; zur konkludenten Einwilligung in die Verbreitung eines bei einer öffentlichen Veranstaltung gefertigten Bildnisses einer Person vgl. auch BGH, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12]; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295 [juris Rn. 6 bis 8]
5)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. EuGH, GRUR 2017, 62 [juris Rn. 35] - Soulier und Doke
6)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. volenti non fit iniuria, vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 [juris Rn. 10]; BeckOGK.BGB/Voigt, [Stand 1. Juli 2024], § 823 Rn. 83; BeckOK.BGB/Förster, 70. Edition [Stand 1. Mai 2024], § 823 Rn. 33 bis 35; MünchKomm.BGB/Wagner, 9. Aufl., § 823 Rn. 82
7)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 174, 359 [juris Rn. 27] - Drucker und Plotter I; BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I
8)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee
9)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGH, GRUR 2005, 74 [juris Rn. 12]), wobei die allgemeinen Grundsätze zur Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen wegen der sachlichen Nähe zur Einwilligung entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 155/78, NJW 1980, 1903 [juris Rn. 19]; Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 48/91, NJW 1992, 1558 [juris Rn. 22]; Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl., § 823 Rn. 38; BeckOK.BGB/Wendtland 70. Edition [Stand 1. Mai 2024], § 133 Rn. 16
10)
BGH, Urteil vom 11. September 2024 - I ZR 140/23 - Coffee; m.V.a. BGHZ 185, 291 [juris Rn. 36] - Vorschaubilder I; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2022 - VI ZR 375/21, BGHZ 236, 42 [juris Rn. 24]
urheberrecht/einwilligung_bei_eingriffen_in_urheberrechte.1726822349.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/09/20 08:52 von mfreund