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Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54 UrhG [früher § 54a Abs. 1 UrhG] vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten .1)
Nur der Scanner ist zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.2)
Drucker (Plotter) sind für sich allein (schon) nicht geeignet, Vervielfältigungen - sei es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen. Aber auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet.3)
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