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urheberrecht:dauer_der_rechte_des_presseverlegers

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Dauer der Rechte des Presseverlegers

§ 87j UrhG

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

siehe auch

§ 87f-k UrhG → Schutz des Presseverlegers

urheberrecht/dauer_der_rechte_des_presseverlegers.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1