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§ 19 (2) UrhG → Aufführungsrecht
Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG [→ Aufführungsrecht] liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird.1)
Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird.2)
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest großteils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.3)
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.4)
Kostüme und Kulissen können kein Ersatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein und sind für sich genommen für eine bühnenmäßige Aufführung weder erforderlich noch genügend.5)
Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient.6)
Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen.7)
Ein solcher enger innerer Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn einzelne Lieder, die zu einem Spielgeschehen vorgetragen werden, aufgrund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind, auf den Handlungsablauf zugeschnitten sind und die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fortführen.8)
Für die hier vorzunehmende Abgrenzung kommt es mithin auf die Intensität und Enge des zwischen den dargebotenen verbundenen Werken bestehenden Zusammenhangs an, der vom Tatgericht im Einzelfall festgestellt werden muss. Deshalb ist die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die von einem Komponisten geschaffene Bühnenmusik auch dann integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist, wenn sie nicht der Fortführung der dramatischen Handlung des Bühnenstücks dient, nicht abstrakt klärungsfähig.9)
Auf welche Weise das jeweilige Werk dem Publikum akustisch vermittelt wird, etwa durch eine Lautsprecherübertragung vom Tonband, ist für die Beurteilung als bühnenmäßige Aufführung ohne Bedeutung.10)
Stellt die ein bewegtes Spiel begleitende Musik keinen integrierenden Bestandteil des Spielgeschehens dar, handelt es sich hingegen um eine aus Anlass des Spielgeschehens vorgenommene Aufführung des Musikwerks im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG.11)
Ob eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, ist weitgehend eine Frage tatgerichtlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegt, ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde gelegt wurde und die getroffenen Feststellungen die Beurteilung tragen.12)
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird.13)
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Begebenheiten, die Übernahme von Szenen und Figuren in der ihnen von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität voraus.14)
Unter den Begriff der Bühnenmusik fällt jedenfalls Musik im Sprechtheater, also Schauspielmusik.15)
§ 19 (2) UrhG → Aufführungsrecht
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