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Bei einer widerrechtlichen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands kommt ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht (§ 102a UrhG in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB), und zwar auch im Verhältnis zu demjenigen, der als Unternehmensinhaber für seine Beauftragten einzustehen hat.1)
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts besteht nur unter den Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion.2) Anknüpfungspunkt kann die Handlung des Bereicherten sein, etwa wenn er in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen und hierdurch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt hat.3)
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