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urheberrecht:berechtigter

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Berechtigter

§ 6 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert den Begriff des Berechtigten im Kontext des Gesetzes.

§ 6 VGG

Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen steht.

siehe auch

VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.

urheberrecht/berechtigter.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:28 von mfreund