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urheberrecht:aussenstehender

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Außenstehender

§ 7a des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) definiert den Begriff des Außenstehenden im Kontext des Gesetzes.

§ 7a VGG

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.

siehe auch

VGG, Teil 1 → Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes, einschließlich der Definitionen für Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen, Rechtsinhaber, Berechtigte, Mitglieder, Außenstehende und Nutzer.

urheberrecht/aussenstehender.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/12 09:33 von mfreund