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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:ausschluss_fuer_datenbankwerke

finanzcheck24.de

Ausschluss für Datenbankwerke

§ 53 (5) des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schließt bestimmte Datenbankwerke von den Regelungen der Absätze 1 und 2 aus.

§ 53 (5) UrhG

Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

siehe auch

§ 53 UrhG → Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Vervielfältigung von Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.

urheberrecht/ausschluss_fuer_datenbankwerke.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/29 12:46 von mfreund